„Historischer Verein Ummerstadt“

 

 

 

 

 

 

Satzung

des „Historischen Vereins Ummerstadt“

I.

Name uns Sitz des Vereins

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  der Verein führt den Namen „Historischer Verein Ummerstadt“ -  im Folgenden „Verein“ genannt.

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Ummerstadt

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

II.

Ziele und Aufgaben

§2

Zweck des Vereins

(1) der Verein hat den Zweck, die Geschichte der Stadt Ummerstadt und seines    Umlandes zu pflegen. Sein Aufgabenbereich erstreckt sich auf Vorgeschichte, Denkmalpflege, Volkskunde, Mundart und Familiengeschichte dieses Gebietes.

Der Verein will seinen Zweck erreichen durch:

1. Unterhaltung von Sammlungen,
2. Bewahrung geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Zeugnisse aller Art,
3. Förderung wissenschaftlicher Forschung und Drucklegung wissenschaftlicher Arbeiten,
4. Veranstaltung von Vorträgen, Studienfahrten, Führun­gen, Ausstellungen und Sprechabenden,
5. Gedanken- und Schriftaustausch innerhalb des Vereins und mit anderen Vereinen und Organisationen,

 (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§51ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

 

III. Sammlungen

 

§ 3

Die Sammlungen des Vereins sollen umfassen:

a) Archivalien,
b) Handschriften und Druckwerke,
c) Gemälde, Stiche, Zeichnungen, Risse, Pläne und Photo­graphien,
d) archäologische Fundgegenstände,
e) Münzen und Medaillen,
f) Altertümer und Gegenstände der Kunst und der Volks­kunde.

 

IV. Veröffentlichungen


§ 4

(1) Die Mitglieder entscheiden über die Publikation von Arbeiten des Vereins und über den (Nach-) Druck graphischer Blätter. Da­neben kann über Sonderveröffentlichungen entschieden werden.

(2) Die Herausgabe aller Veröffentlichungen obliegt der von der Mitgliederversammlung bestimmten Schriftleitung oder besonderen Beauftragten.

 

V. Mitgliedschaft


§ 5

(1) Mitglieder sind:

a) ordentliche Mitglieder,
b) Ehrenmitglieder.


(2) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(3) Über die Beitrittserklärung entscheiden die Mitglieder.

§ 7

Beitrag

Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

§ 8

(1)  Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich bedeutende Verdienste um die Förderung der Vereinsaufgaben oder allgemein um die Geschichtswissenschaft erworben haben oder mit den Aufgaben des Vereins besonders verbunden sind.


(2) Ein bisheriger Vorsitzender kann zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
(3) Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 9

Die Mitgliedschaft erlischt:


(1) durch schriftliche Austrittserklärungen

(2) durch Ausschluss

(3) durch den Tod des Mitglieds.

 

VI. Vertretung und Verwaltung des Vereins


§ 10

  1. Der Vorstand besteht aus
    dem  Vorsitzenden, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden bis Ende April eines Kalenderjahres einberufen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein viertel der Mitglieder anwesend ist.
  3. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung
  4. Ist der Vorsitzende nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den Leiter.
  5. Der Vorsitzende wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
  6. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
  7. Die Mitglieder (mindestens 3 Mitglieder) können eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen

8.   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden

      vertreten.

 

§ 11

Kassenführung

 

Für die Kassenführung ist ein Kassenwart zu wählen.

Der Kassenwart wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre

Es sind zwei Kassenprüfer zu bestimmen.

  

 

VII. Haftung

§ 12

 

  1. Der Vorstand haftet bei Rechtsgeschäften im Auftrag des Vereins mit seinem Privatvermögen.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind von der Haftung ausgeschlossen.

 

 

VIII. Schlußbestimmung

 

§ 13

Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks geht das Vermögen an die Stadt Ummerstadt über mit der Bedingung, das Ver­mögen, ins­besondere die Sammlungen, gesondert zu betreuen, nicht mit städtischen Ein­richtungen und Vermögen zu vermischen, und mit der Auflage, das Vermögen gegebenenfalls an eine Organisation später wieder hinaus zu geben, welche die gleichen oder ähnlichen Zwecke wie der Historische Verein verfolgt.

 

IX.

 

 

Inkrafttreten

 

 

§ 13

 

 

Die Satzung tritt mit am Gründungstage des Vereins in Kraft.

 

 

Ummerstadt 10.09.2009

 

Änderung § 11 22.03.2013